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Aktuelles

Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über Aktuelles und Wissenswertes aus dem Bereich der SeniorenAssistenz und geben Ihnen einen Einblick in unsere Arbeit.

Alltagsbegleiter für Senioren und Pflegebedürftige

pflege.de informiert Sie über Alltagsbegleiter für Senioren und Pflegebedürftige. Schauen sie hier.

 

Stundenweise Seniorenbetreuung

pflege.de informiert Sie über Stundenweise Seniorenbetreuung. Schauen sie hier.

 

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung

 

Behindertenpauschbetrag: Nie war es einfacher, den Steuerfreibetrag zu erhalten

Mehr Infos unter: pflege-durch-angehoerige.de

 

Informationen zur Pflegeversicherung

Barriereloser Zugang: Informationen zur Pflegeversicherung in 18 Sprachen verfügbar

Schauen Sie unter diesem Link

Haftungsausschluss

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen. Für externe Links ünernehmen wir keine Haftung.

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Neuer Kurs - 40 Std. Basisqualifizierung für Betreuungskräfte

Der nächste Kurs der Basisqualifizierung gem. § 8 AnFöVO startet im Herbst 2024.

Das Kursprogramm und Termine finden Sie hier. 

Für weitere Informationen/Anmeldung rufen Sie uns an:  02245 9154344 oder schreiben Sie uns eine E-Mail info@seniorenassistenz-engels.com

Hier finden Sie unser Anmeldeformular. Bitte senden Sie dieses an unsere oben angegebene e-Mail-Adresse oder per Post an: SeniorenAssistenz Engels, Hauptstraße 12, 53804 Much

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Steuertipp! Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten

Viele Pflegekosten gelten als außergewöhnliche Belastungen und sind daher steuerlich absetzbar: Es lohnt sich genau zu rechnen!

Pflegekosten, die nach Abzug der Erstattung von Pflegekasse und ggf. privater Versicherung übrigbleiben, können Sie – und unter bestimmten Voraussetzung auch Ihre Angehörigen – steuerlich absetzen. Voraussetzung ist ein Pflegegrad, die medizinische Notwendigkeit der Ausgaben und die Unvermeidbarkeit der Kosten.

Abzusetzen ist entweder eine Pauschale von 924,-€ oder die tatsächlichen Kosten abzgl. einer Eigenbeteiligung.

Fragen Sie Ihren Steuerberater oder Ihren Lohnsteuerhilfeverein!

Hausnotrufsystem ohne unmittelbare Soforthilfe keine Steuerermäßigung

Bei der Berechnung der Einkommensteuer können Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen.

Ob zu diesen Aufwendungen auch ein Hausnotrufsystem gehört, entschied am 15.2.2023 der Bundesfinanzhof. Eine Steuerpflichtige erwarb ein sog. Hausnotrufsystem. Dazu gehörte die Gerätebereitstellung und eine 24-Stunden-Servicezentrale, nicht aber Pflege- und Grundversorgung, sowie der Sofort-Helfer-Einsatz. Die Kosten dafür wurden als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung angegeben.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind gesetzlich nicht genau definiert, nach der Rechtsprechung müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen, sollten gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder entsprechende Beschäftigte in regelmäßigen Abständen erledigt werden können und dem Haushalt dienen.

Den Aufwendungen für das Hausnotrufsystem liegt zwar eine haushaltsnahe Dienstleistung zugrunde, da es eine Rufbereitschaft im Notfall für die Steuerpflichtige sicherstellt, was ansonsten von den übrigen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft übernommen worden wäre. Allerdings wird die Dienstleistung nicht im Haushalt erbracht. Die Klägerin zahlte nicht nur für die Bereitstellung der erforderlichen Technik, mittels derer der Kontakt zu der Einsatzzentrale ausgelöst wird, sondern insbesondere für das Bereithalten des Personals für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs und anschließende Kontaktierung anderer Personen. Die wesentliche Dienstleistung ist mithin die Bearbeitung von eingehenden Alarmen und die Verständigung von Bezugspersonen, des Hausarztes etc. per Telefon und nicht das Rufen des Notdienstes durch die Klägerin selbst. Im Ergebnis stellte der BFH fest, dass für ein Hausnotrufsystem ohne unmittelbare Soforthilfe keine Steuerermäßigung gewährt wird.

So bekommen Sie Krankenfahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus bezahlt

 

Für kranke und pflegebedürftige Menschen können häufiger Krankenfahrten zum Facharzt, zur Dialyse, zum Zahnarzt, zur Chemotherapie oder einer Fachklinik usw. anfallen.

Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen die Pflegekasse die Kosten der Krankenfahrten übernimmt.